Verjährung und Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

Auch wenn ein Unterhaltsgläubiger einen Titel gegen einen Unterhaltsschuldner hat, kann er sich nicht zurücklehnen. Er muss sich um den Unterhalt kümmern. D.h. er muss den Unterhalt regelmäßig einfordern. Sonst könnte es passieren, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt/verjährt ist. Ein Unterhaltsschuldner ist berechtigt, die Leistung zu verweigern, wenn er dem Unterhaltsanspruch die Einrede der Verjährung gemäß §§ 195, 214  BGB oder den von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwand der Verwirkung erfolgreich entgegen halten kann. Unterhaltsansprüche verjähren in drei Jahren, wenn sie fällig sind. Da der Unterhaltsanspruch von den stets wandelbaren Voraussetzungen der Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners abhängt, entsteht er für jeden Monat neu. Das heißt Verjährung / Verwirkung greift nur für die einzelnen, monatlich fällig werdenden Unterhaltsansprüche, die aus dem Unterhaltsstammrecht fließen. Das Stammrecht an sich kann nicht verwirkt werden. Nur die einzelnen, aus dem Stammrecht fließenden rückständigen Unterhaltsansprüche verjähren bzw. werden verwirkt. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Nicht titulierte Unterhaltsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 ZPO. Die Verjährungsfrist ist relativ kurz, da nur so die existenznotwendige zeitnahe Durchsetzung seitens des Unterhaltsgläubigers gesichert werden kann. Bei titulierten Unterhaltsansprüchen sieht es anders aus. Grundsätzlich unterliegen zwar rechtskräftig festgestellte Ansprüche als auch vertraglich vollstreckbare Titel der 30jährigen Verjährungsfrist gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3. u. 4. ZPO. Bei Unterhaltsansprüchen ist jedoch gemäß § 197 Abs. 2 zu unterscheiden: 1. titulierte, rückständige Unterhaltsansprüche verjähren nach 30 Jahren 2. künftig fällig werdende, titulierte Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von nur drei Jahren. Schutz vor drohender Verjährung bietet neben der für den Trennungs- und Verwandtenunterhalt bestehenden Hemmung der Verjährungsfrist auch § 212 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Mit jedem Antrag auf eine Vollstreckungshandlung beginnt die Verjährungsfrist von Neuem zu laufen. Kann eine solche Vollstreckungshandlung nicht beantragt werden, etwa weil der Unterhaltsschuldner unbekannten Aufenthalts ist, muss der Unterhaltsgläubiger erneut die vor Ablauf der Verjährungsfrist abgelaufenen Unterhaltsrückstände titulieren lassen, um einer etwaigen späteren Verjährungseinrede auszuweichen. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt dann vor, wenn die Feststellungsklage als ultima ratio den Eintritt der Verjährung verhindern kann. Dieser Feststellungsklage fehlt aber dann das Rechtsschutzinteresse, wenn der Unterhaltsgläubiger einen Neubeginn der Verjährung unschwer dadurch herbeiführen kann, dass er einen Antrag auf Zwangsvollstreckung aus dem vorhandenen Titel stellt. Die Verwirkung eines Anspruches auf Unterhalt kommt ebenfalls in Betracht. Hier muss das sogenannte Zeit- und Umstandsmoment vorliegen. Der Anspruch ist verwirkt, wenn der Unterhaltsgläubiger diesen eine längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre und der Unterhaltsschuldner sich wegen dieser Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hinweg bei objektiver Beurteilung nach seinem Gesamtverhalten darauf einrichten durfte und auch eingestellt hat, dass der Unterhaltsgläubiger sein Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen wird. Beim rückständigen Unterhalt muss Zeit- und Umstandsmoment gleichzeitig vorliegen. Das Unterhaltsstammrecht, also die Unterhaltsberechtigung dem Grunde nach, kann grundsätzlich nicht verwirkt werden. Ausnahmen sind z. B. dann, wenn ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten des Unterhaltsgläubigers gegenüber dem Unterhaltsschuldner vorliegt. Zum Zeitmoment ist zu sagen, dass der Unterhalt immer der Existenzsicherung dient. Von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltszahlung angewiesen ist, weil er vom Unterhalt leben muss, muss daher erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung seines Anspruches bemüht und Unterhaltsrückstände nicht zu Lasten des vertrauensseligen Schuldners anwachsen lässt. Verwirkung nicht titulierter Unterhaltsansprüche Hier sind an das Zeitmoment keine strengen Anforderungen zu stellen. Es wird erwartet, dass ein Unterhaltsgläubiger seinen Anspruch geltend macht. Verwirkung titulierter Unterhaltsansprüche Hier kann nur in Ausnahmefällen vom Titelgläubiger innerhalb der Vollstreckungsverjährung die zwangsweise Durchsetzung seines festgestellten Anspruches verweigert werden. Es ist umstritten, ob auch ein minderjähriges Kind titulierte Unterhaltsansprüche trotz § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verwirken kann. Nach der Rechtsprechung des BGH unterliegen auch erst nach der Titulierung fällig gewordene Ansprüche eines minderjährigen Kindes dem relativ kurzen Zeitmoment (BGH FamRZ 1999, 1422). Von einem Unterhaltsgläubiger wird immer erwartet, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung der Unterhaltsrückstände bemüht. An das Umstandsmoment sind jedoch bei der Verwirkung im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber Minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern besonders strenge Anforderungen zu stellen. Hier kann der Unterhaltsschuldner grundsätzlich nicht ohne weitere Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die Kinder auf andere Weise ihren Bedarf gedeckt hätten.
    Fachanwältin für Sozialrecht

Verjährung und Verwirkung von

Unterhaltsansprüchen

Auch wenn ein Unterhaltsgläubiger einen Titel gegen einen Unterhaltsschuldner hat, kann er sich nicht zurücklehnen. Er muss sich um den Unterhalt kümmern. D.h. er muss den Unterhalt regelmäßig einfordern. Sonst könnte es passieren, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt/verjährt ist. Ein Unterhaltsschuldner ist berechtigt, die Leistung zu verweigern, wenn er dem Unterhaltsanspruch die Einrede der Verjährung gemäß §§ 195, 214  BGB oder den von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwand der Verwirkung erfolgreich entgegen halten kann. Unterhaltsansprüche verjähren in drei Jahren, wenn sie fällig sind. Da der Unterhaltsanspruch von den stets wandelbaren Voraussetzungen der Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners abhängt, entsteht er für jeden Monat neu. Das heißt Verjährung / Verwirkung greift nur für die einzelnen, monatlich fällig werdenden Unterhaltsansprüche, die aus dem Unterhaltsstammrecht fließen. Das Stammrecht an sich kann nicht verwirkt werden. Nur die einzelnen, aus dem Stammrecht fließenden rückständigen Unterhaltsansprüche verjähren bzw. werden verwirkt. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Nicht titulierte Unterhaltsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 ZPO. Die Verjährungsfrist ist relativ kurz, da nur so die existenznotwendige zeitnahe Durchsetzung seitens des Unterhaltsgläubigers gesichert werden kann. Bei titulierten Unterhaltsansprüchen sieht es anders aus. Grundsätzlich unterliegen zwar rechtskräftig festgestellte Ansprüche als auch vertraglich vollstreckbare Titel der 30jährigen Verjährungsfrist gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3. u. 4. ZPO. Bei Unterhaltsansprüchen ist jedoch gemäß § 197 Abs. 2 zu unterscheiden: 1. titulierte, rückständige Unterhaltsansprüche verjähren nach 30 Jahren 2. künftig fällig werdende, titulierte Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von nur drei Jahren. Schutz vor drohender Verjährung bietet neben der für den Trennungs- und Verwandtenunterhalt bestehenden Hemmung der Verjährungsfrist auch § 212 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Mit jedem Antrag auf eine Vollstreckungshandlung beginnt die Verjährungsfrist von Neuem zu laufen. Kann eine solche Vollstreckungshandlung nicht beantragt werden, etwa weil der Unterhaltsschuldner unbekannten Aufenthalts ist, muss der Unterhaltsgläubiger erneut die vor Ablauf der Verjährungsfrist abgelaufenen Unterhaltsrückstände titulieren lassen, um einer etwaigen späteren Verjährungseinrede auszuweichen. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt dann vor, wenn die Feststellungsklage als ultima ratio den Eintritt der Verjährung verhindern kann. Dieser Feststellungsklage fehlt aber dann das Rechtsschutzinteresse, wenn der Unterhaltsgläubiger einen Neubeginn der Verjährung unschwer dadurch herbeiführen kann, dass er einen Antrag auf Zwangsvollstreckung aus dem vorhandenen Titel stellt. Die Verwirkung eines Anspruches auf Unterhalt kommt ebenfalls in Betracht. Hier muss das sogenannte Zeit- und Umstandsmoment vorliegen. Der Anspruch ist verwirkt, wenn der Unterhaltsgläubiger diesen eine längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre und der Unterhaltsschuldner sich wegen dieser Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hinweg bei objektiver Beurteilung nach seinem Gesamtverhalten darauf einrichten durfte und auch eingestellt hat, dass der Unterhaltsgläubiger sein Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen wird. Beim rückständigen Unterhalt muss Zeit- und Umstandsmoment gleichzeitig vorliegen. Das Unterhaltsstammrecht, also die Unterhaltsberechtigung dem Grunde nach, kann grundsätzlich nicht verwirkt werden. Ausnahmen sind z. B. dann, wenn ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten des Unterhaltsgläubigers gegenüber dem Unterhaltsschuldner vorliegt. Zum Zeitmoment ist zu sagen, dass der Unterhalt immer der Existenzsicherung dient. Von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltszahlung angewiesen ist, weil er vom Unterhalt leben muss, muss daher erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung seines Anspruches bemüht und Unterhaltsrückstände nicht zu Lasten des vertrauensseligen Schuldners anwachsen lässt. Verwirkung nicht titulierter Unterhaltsansprüche Hier sind an das Zeitmoment keine strengen Anforderungen zu stellen. Es wird erwartet, dass ein Unterhaltsgläubiger seinen Anspruch geltend macht. Verwirkung titulierter Unterhaltsansprüche Hier kann nur in Ausnahmefällen vom Titelgläubiger innerhalb der Vollstreckungsverjährung die zwangsweise Durchsetzung seines festgestellten Anspruches verweigert werden. Es ist umstritten, ob auch ein minderjähriges Kind titulierte Unterhaltsansprüche trotz § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verwirken kann. Nach der Rechtsprechung des BGH unterliegen auch erst nach der Titulierung fällig gewordene Ansprüche eines minderjährigen Kindes dem relativ kurzen Zeitmoment (BGH FamRZ 1999, 1422). Von einem Unterhaltsgläubiger wird immer erwartet, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung der Unterhaltsrückstände bemüht. An das Umstandsmoment sind jedoch bei der Verwirkung im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber Minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern besonders strenge Anforderungen zu stellen. Hier kann der Unterhaltsschuldner grundsätzlich nicht ohne weitere Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die Kinder auf andere Weise ihren Bedarf gedeckt hätten.
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