Neues Sorgerecht am 19. Mai 2013 in Kraft getreten

Nach dem alten Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur dann, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden haben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte hierin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention gesehen. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 21.07.2011 entschieden, dass der Gesetzgeber unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines unehelichen Kindes eingreift. Insofern ist das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern längst überfällig. Denn man darf nicht vergessen, dass unserer Gesellschaft sich zunehmend verändert hat und sich immer weiter verändert. Nach dem neuen Leitbild sollen Eltern die Verantwortung für ihr Kind grundsätzlich gemeinsam ausüben. Für verheiratete Ehepaare ändert sich grundsätzlich nichts, sie behalten nach wie vor das gemeinsame Sorgerecht. Für nichtverheiratete Eltern ergeben sich Veränderungen. Für ledige Väter gibt es folgende Möglichkeiten, das gemeinsame Sorgerecht für die nichtehelichen Kinder zu beantragen: Erklärt die Kindsmutter nicht ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge, kann der Vater zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Sofern dieser Weg von Anfang an für sinnlos gehalten wird, kann auch gleich ein Antrag auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts beim Familiengericht gestellt werden. In einem gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter dann eine Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag des Vaters. Diese Frist endet frühestens 6 Wochen nach der Geburt. Danach muss im familiengerichtlichen Verfahren vorgetragen werden. Die Entscheidung darüber, welches Verfahren zur Erlangung des Sorgerechts am sinnvollsten ist, sollte in einem persönlichen Gespräch geklärt werden.
    Fachanwältin für Sozialrecht

Neues Sorgerecht am 19. Mai 2013 in

Kraft getreten

Nach dem alten Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur dann, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden haben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte hierin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention gesehen. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 21.07.2011 entschieden, dass der Gesetzgeber unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines unehelichen Kindes eingreift. Insofern ist das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern längst überfällig. Denn man darf nicht vergessen, dass unserer Gesellschaft sich zunehmend verändert hat und sich immer weiter verändert. Nach dem neuen Leitbild sollen Eltern die Verantwortung für ihr Kind grundsätzlich gemeinsam ausüben. Für verheiratete Ehepaare ändert sich grundsätzlich nichts, sie behalten nach wie vor das gemeinsame Sorgerecht. Für nichtverheiratete Eltern ergeben sich Veränderungen. Für ledige Väter gibt es folgende Möglichkeiten, das gemeinsame Sorgerecht für die nichtehelichen Kinder zu beantragen: Erklärt die Kindsmutter nicht ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge, kann der Vater zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Sofern dieser Weg von Anfang an für sinnlos gehalten wird, kann auch gleich ein Antrag auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts beim Familiengericht gestellt werden. In einem gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter dann eine Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag des Vaters. Diese Frist endet frühestens 6 Wochen nach der Geburt. Danach muss im familiengerichtlichen Verfahren vorgetragen werden. Die Entscheidung darüber, welches Verfahren zur Erlangung des Sorgerechts am sinnvollsten ist, sollte in einem persönlichen Gespräch geklärt werden.
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