Bei geringem Einkommen und Vermögen
kann Prozesskostenhilfe beantragt
werden.
Dann werden die Kosten der Prozessführung ganz oder
teilweise vom Staat getragen.Eventuell muss sich der
Antragsteller an den Kosten beteiligen. Das Gericht ordnet
dann an, welche monatlichen Raten an die Gerichtskasse
zu zahlen sind. Die Raten sind einkommensabhängig und
auf maximal 48 Monate begrenzt.
Gerade heutzutage kann jeder normal verdienende Bürger
Prozesskostenhilfe bekommen, wenn seinem Einkommen
einiges an Belastungen gegenüberstehen, die bei der
Gewährung von Prozesskostenhilfe zu seinen Gunsten
berücksichtigt werden können. (z.B. Unterhalt, Kredit)
Grundsätzlich steht Ihnen Prozesskostenhilfe gem. § 114
ZPO zu wenn:
1.
Der Prozess bzw. die beabsichtigte Verteidigung
Aussicht auf Erfolg hat
2.
Die Prozessführung nicht mutwillig ist
3.
Und Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen können
Sie müssen einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen.
Ich kann Ihnen den Antrag auch zusenden. Bitte sprechen
Sie mich hierauf an.
Fachanwältin für Sozialrecht