Das 2001 in Kraft getretene SGB IX hat sich die Aufgabe gestellt, die Selbstbestimmung, die gleichberechtigte Teilhaber am Leben der Gesellschaft zu fördern sowie Benachteiligung zu vermeiden oder dem entgegen zu wirken. Aber auch hier ist – wie in vielen Rechtsgebieten – eine genaue Kenntnis der Materie von Vorteil. In den nachfolgenden Ausführungen sollen nur grob die Grundsätze dargestellt werden, die im Schwerbehindertenrecht gelten.

1. Antragstellung bei der zuständigen Behörde

Zunächst muss ein Antrag des Betroffenen zum Vorliegen einer Behinderung bzw. zum Grad der Behinderung gestellt werden. Eine besondere Schriftform ist zwar nicht erforderlich, die Versorgungsämter übersenden regelmäßig entsprechende Antragsformulare, die dann auszufüllen sind. Obwohl auch ein Arbeitgeber ein Interesse an der Feststellung einer Schwerbehinderung für sein Arbeitnehmer haben, hat der Gesetzgeber dem Arbeitgeber weder ein Antrag noch ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Das Antragsrecht liegt allein beim Betroffenen.

2. Verwaltungsverfahren

Nachdem der Betroffene ein Antrag gestellt hat, schließt sich das Verwaltungsverfahren an. Dabei besorgen sich die Versorgungsämter zur Aufklärung des Sachverhalts die Befundunterlagen der behandelnden Ärzte sowie der angelegenen Kliniken sowie die Entlassungsberichte von Rehabilitationsmaßnahmen. Diese werden dann dem ärztlichen Dienst zur Auswertung vorgelegt. Nach einer Auswertung der eingeholten Unterlagen gibt dann der ärztliche Dienst eine gutachterliche Stellungnahme ab und es folgt ein Feststellungsbescheid. Der Feststellungsanspruch setzt ein Feststellungsinteresse voraus. Dabei ist zu beachten, dass auch ein Kläger im Rahmen eines Feststellungsantrages die Erhöhung eines formellen festegestellten Grad der Behinderung von 60 auf 70 begehrt, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ebenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis hat. Damals hatte die Vorinstanz das Rechtsschutzinteresse noch mit der Begründung verneint, dass für den Kläger ein von 60 auf  70 erhöhter Grad der Behinderung zweck- und nutzlos sei und für ihn kein Sinn oder Verwendungszweck hätte. Das Bundessozialgericht hatte hierzu ausgeführt. „... Im allgemeinen fehlt es an Rechtsschutzbedürfnis nur, wenn eine Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann... nach dem System des Schwerbehindertenrechts hat jeder Mensch Anspruch auf Feststellung des maßgeblichen Grad der Behinderung unabhängig davon, ob sich seine gegenwärtige rechtliche oder wirtschaftliche Situation dadurch unmittelbar verbessert“. Neufeststellungsantrag / Verschlimmerungsantrag Da sich der Gesundheitszustand und damit die Funktionsbeeinträchtigungen im Laufe der Zeit ändern können, besteht jeder Zeit die Möglichkeit, ein Neufeststellungsantrag zu stellen. Die Neufeststellung des Grades der Behinderung kommt dann in Betracht, wenn eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Im Vergleich zum letzten Bescheid muss es ihn also wesentlich schlechter gehen, die Funktionsbeeinträchtigungen müssen sich verschlimmert haben.

Widerspruchsverfahren/Klageverfahren

Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch binnen eines Monats ab Zugang des Bescheides erheben. Danach entscheidet die Behörde durch ein Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie innerhalb eines Monats vor dem Sozialgericht klagen. Bei Klagen im Schwerbehindertenrecht ist der Vortrag zu den Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich. Nach dem sozialen Behinderungsbegriff ist für eine Behinderung erforderlich, dass aus einem Gesundheitsschaden eine funktionelle Beeinträchtigung resultiert, die sich in einem oder mehreren Lebensbereichen auswirken muss. Behindert ist dabei derjenige, dessen Zustand insoweit vom alterstypischen Zustand negativ abweicht. Dabei wird unterschieden zwischen einer körperlichen, einer geistigen und einer seelischen Behinderung. Problematisch ist, dass seelische Behinderungen nicht messbar und sind. Diese Klagen benötigen eine sehr genaue Begründung.  Als seelische Störungen kommen zum Bespiel in Betracht: Körperlich nicht begründbare Psychosen, wenn sie nicht zur geistigen Schwäche führen, die seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzung des Gehirns von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen, Suchtkrankheiten, Neurosen und Persönlichkeitsstörungen. Auch körperliche und psychosomatische Störungen können zusammenwirken.

Gleichstellungsantrag

Behinderte Menschen können schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn ein Grad der Behinderung weniger als 50, aber mindestens 30 vorliegt und die weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX liegen vor, wenn der behinderte Mensch in Folge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung ein geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten kann. Auch die Gleichstellung erfolgt nur auf Antrag. Auch ein arbeitsloser Behinderter hat Anspruch auf die Feststellung. Es kommt weder darauf an, dass er ein Arbeitsplatz innerhalb hat, noch darauf ob er ein konkretes Arbeitsangebot vorlegen kann. Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts ist vielmehr zu prüfen, ob der Betroffene in Folge seiner Behinderung bei wertender Betrachtungsweise in seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber einem nicht behinderten in besonderer Weise beeinträchtig ist und deshalb nur schwer zu vermitteln ist.

Grad der Behinderung

Der Grad der Behinderung wird nach dem versorgungsmedizinischen Grundsätzen eingeordnet. Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so ist aus den Einzelbehinderungsgraden ein Gesamtgrad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zu bilden. Gesundheitliche Merkmale/Nachteilsausgleiche Des Weiteren stehen die Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Merkzeichen zu. Hierzu im Einzelnen: 1. Merkzeichen „G“ Des Merkzeichen „G“ stehen schwerbehinderten Menschen zu,  wenn sie hilflos oder gehörlos oder in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Diese Voraussetzungen müssen genau geprüft werden. 2. Merkzeichen „aG“ Wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert ist, ist der Nachteilsausgleich „aG“ zu gewähren. Dieses Merkzeichen ist Voraussetzung für die Gewährung von Parkerleichterungen, wie Parken im eingeschränkten Halteverbot und an den mit Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Flächen, unfälliger Befreiung von der Kfz-Steuer. Die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung „B“ ist die Voraussetzung für die kostenlose Beförderung einer Begleitperson im Nah- und Fernverkehr. Die Feststellung des Merkzeichens „B“ ist eine Schwerbehinderteneigenschaft mit den anerkannten Merkzeichen „G“ „H“ oder „GL“ gebunden. 4. Merkzeichen „H“ Wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33 b des Einkommenssteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist, ist das Merkzeichen „H“ in den Schwerbehindertenausweis einzutragen. Hilflos sind diejenigen, die in Folge von Gesundheitsstörungen, nach dem SGB IX und dem Einkommenssteuergesetz nicht nur vorübergehen, für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Dabei stellen die versorgungsmedizinische Grundsätze ausdrücklich klar, dass Überwachung, Anleitung und auch ständige Bereitschaft zur Hilfestellung der Übernahme gleichzustellen sind. 5. Merkzeichen „RF“ Soweit der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt, ist der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „RF“ zu kennzeichnen. 6. Merkzeichen „BL“ Blinde haben ein Anspruch auf steuerliche Ausgleiche gemäß § 33 b Abs. 3 Einkommenssteuergesetz, Befreiung von der Kfz-Steuer und weitere Nachteilsausgleiche, wie etwa einen Führerhund, Pflegezulage usw.. 7.  Merkzeichen „GL“ gehörlos im Sinne von § 145 SBG IX sind schwerbehinderte, bei denen ein vollständiger Hörverlust auf beiden Ohren besteht. Benutzung der ersten Wagenklasse Merzeichen „Erste Klasse.“ Der Nachteilsausgleich erster Klasse kommt für Schwerstkriegsbeschädigte und verfolgt im Sinne des Bundesentschädigungsgesetz mit einer MdE um mindestens 70 % in Betracht. Der Nachteilsausgleich berechtigt den Schwerbehinderten zur Benutzung der ersten Wagenklasse mit einem Fahrausweis der zweiten Wagenklasse. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung eines Antrags, Feststellungs-, Widerspruchs- oder gerichtliche Verfahrens auf diesem Gebiet fundierte Kenntnisse des Sozialrechts voraussetzen. Gerade im Schwerbehindertenrecht sind auch Kenntnisse auf dem medizinischen Gebiet Voraussetzung. Daraus folgt, dass das Schwerbehindertenrecht eine sehr komplizierte Materie ist, die mit großer Sorgfalt bearbeitet werden muss. Die Landesämter stellen seit einiger Zeit bereits einen Anstieg der Anträge auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Verschlimmerungsanträge fest. Die Anzahl der Feststellungsverfahren ist steigend. Weiterhin ist das Schwerbehindertenrecht auch mit einer Vielzahl anderer Rechtsgebiete verknüpft, so zum Beispiel mit dem Arbeitsrecht, Steuerrecht, Rentenrecht, Krankenversicherungsrecht und vor allem  Medizinrecht. Diese Aufzählung ist natürlich nicht abschließend, soll Ihnen lediglich verdeutlichen, dass es sich um eine rechtlich sehr komplizierte Materie handelt, die von juristischen Laien nur schwer zu bewältigen ist.
    Fachanwältin für Sozialrecht
Das 2001 in Kraft getretene SGB IX hat sich die Aufgabe gestellt, die Selbstbestimmung, die gleichberechtigte Teilhaber am Leben der Gesellschaft zu fördern sowie Benachteiligung zu vermeiden oder dem entgegen zu wirken. Aber auch hier ist – wie in vielen Rechtsgebieten – eine genaue Kenntnis der Materie von Vorteil. In den nachfolgenden Ausführungen sollen nur grob die Grundsätze dargestellt werden, die im Schwerbehindertenrecht gelten.

1. Antragstellung bei der zuständigen

Behörde

Zunächst muss ein Antrag des Betroffenen zum Vorliegen einer Behinderung bzw. zum Grad der Behinderung gestellt werden. Eine besondere Schriftform ist zwar nicht erforderlich, die Versorgungsämter übersenden regelmäßig entsprechende Antragsformulare, die dann auszufüllen sind. Obwohl auch ein Arbeitgeber ein Interesse an der Feststellung einer Schwerbehinderung für sein Arbeitnehmer haben, hat der Gesetzgeber dem Arbeitgeber weder ein Antrag noch ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Das Antragsrecht liegt allein beim Betroffenen.

2. Verwaltungsverfahren

Nachdem der Betroffene ein Antrag gestellt hat, schließt sich das Verwaltungsverfahren an. Dabei besorgen sich die Versorgungsämter zur Aufklärung des Sachverhalts die Befundunterlagen der behandelnden Ärzte sowie der angelegenen Kliniken sowie die Entlassungsberichte von Rehabilitationsmaßnahmen. Diese werden dann dem ärztlichen Dienst zur Auswertung vorgelegt. Nach einer Auswertung der eingeholten Unterlagen gibt dann der ärztliche Dienst eine gutachterliche Stellungnahme ab und es folgt ein Feststellungsbescheid. Der Feststellungsanspruch setzt ein Feststellungsinteresse voraus. Dabei ist zu beachten, dass auch ein Kläger im Rahmen eines Feststellungsantrages die Erhöhung eines formellen festegestellten Grad der Behinderung von 60 auf 70 begehrt, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ebenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis hat. Damals hatte die Vorinstanz das Rechtsschutzinteresse noch mit der Begründung verneint, dass für den Kläger ein von 60 auf  70 erhöhter Grad der Behinderung zweck- und nutzlos sei und für ihn kein Sinn oder Verwendungszweck hätte. Das Bundessozialgericht hatte hierzu ausgeführt. „... Im allgemeinen fehlt es an Rechtsschutzbedürfnis nur, wenn eine Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann... nach dem System des Schwerbehindertenrechts hat jeder Mensch Anspruch auf Feststellung des maßgeblichen Grad der Behinderung unabhängig davon, ob sich seine gegenwärtige rechtliche oder wirtschaftliche Situation dadurch unmittelbar verbessert“. Neufeststellungsantrag / Verschlimmerungsantrag Da sich der Gesundheitszustand und damit die Funktionsbeeinträchtigungen im Laufe der Zeit ändern können, besteht jeder Zeit die Möglichkeit, ein Neufeststellungsantrag zu stellen. Die Neufeststellung des Grades der Behinderung kommt dann in Betracht, wenn eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Im Vergleich zum letzten Bescheid muss es ihn also wesentlich schlechter gehen, die Funktionsbeeinträchtigungen müssen sich verschlimmert haben.

Widerspruchsverfahren/Klageverfahren

Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch binnen eines Monats ab Zugang des Bescheides erheben. Danach entscheidet die Behörde durch ein Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie innerhalb eines Monats vor dem Sozialgericht klagen. Bei Klagen im Schwerbehindertenrecht ist der Vortrag zu den Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich. Nach dem sozialen Behinderungsbegriff ist für eine Behinderung erforderlich, dass aus einem Gesundheitsschaden eine funktionelle Beeinträchtigung resultiert, die sich in einem oder mehreren Lebensbereichen auswirken muss. Behindert ist dabei derjenige, dessen Zustand insoweit vom alterstypischen Zustand negativ abweicht. Dabei wird unterschieden zwischen einer körperlichen, einer geistigen und einer seelischen Behinderung. Problematisch ist, dass seelische Behinderungen nicht messbar und sind. Diese Klagen benötigen eine sehr genaue Begründung.  Als seelische Störungen kommen zum Bespiel in Betracht: Körperlich nicht begründbare Psychosen, wenn sie nicht zur geistigen Schwäche führen, die seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzung des Gehirns von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen, Suchtkrankheiten, Neurosen und Persönlichkeitsstörungen. Auch körperliche und psychosomatische Störungen können zusammenwirken.

Gleichstellungsantrag

Behinderte Menschen können schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn ein Grad der Behinderung weniger als 50, aber mindestens 30 vorliegt und die weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX liegen vor, wenn der behinderte Mensch in Folge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung ein geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten kann. Auch die Gleichstellung erfolgt nur auf Antrag. Auch ein arbeitsloser Behinderter hat Anspruch auf die Feststellung. Es kommt weder darauf an, dass er ein Arbeitsplatz innerhalb hat, noch darauf ob er ein konkretes Arbeitsangebot vorlegen kann. Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts ist vielmehr zu prüfen, ob der Betroffene in Folge seiner Behinderung bei wertender Betrachtungsweise in seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber einem nicht behinderten in besonderer Weise beeinträchtig ist und deshalb nur schwer zu vermitteln ist.

Grad der Behinderung

Der Grad der Behinderung wird nach dem versorgungsmedizinischen Grundsätzen eingeordnet. Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so ist aus den Einzelbehinderungsgraden ein Gesamtgrad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zu bilden. Gesundheitliche Merkmale/Nachteilsausgleiche Des Weiteren stehen die Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Merkzeichen zu. Hierzu im Einzelnen: 1. Merkzeichen „G“ Des Merkzeichen „G“ stehen schwerbehinderten Menschen zu,  wenn sie hilflos oder gehörlos oder in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Diese Voraussetzungen müssen genau geprüft werden. 2. Merkzeichen „aG“ Wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert ist, ist der Nachteilsausgleich „aG“ zu gewähren. Dieses Merkzeichen ist Voraussetzung für die Gewährung von Parkerleichterungen, wie Parken im eingeschränkten Halteverbot und an den mit Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Flächen, unfälliger Befreiung von der Kfz-Steuer. Die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung „B“ ist die Voraussetzung für die kostenlose Beförderung einer Begleitperson im Nah- und Fernverkehr. Die Feststellung des Merkzeichens „B“ ist eine Schwerbehinderteneigenschaft mit den anerkannten Merkzeichen „G“ „H“ oder „GL“ gebunden. 4. Merkzeichen „H“ Wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33 b des Einkommenssteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist, ist das Merkzeichen „H“ in den Schwerbehindertenausweis einzutragen. Hilflos sind diejenigen, die in Folge von Gesundheitsstörungen, nach dem SGB IX und dem Einkommenssteuergesetz nicht nur vorübergehen, für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Dabei stellen die versorgungsmedizinische Grundsätze ausdrücklich klar, dass Überwachung, Anleitung und auch ständige Bereitschaft zur Hilfestellung der Übernahme gleichzustellen sind. 5. Merkzeichen „RF“ Soweit der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt, ist der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „RF“ zu kennzeichnen. 6. Merkzeichen „BL“ Blinde haben ein Anspruch auf steuerliche Ausgleiche gemäß § 33 b Abs. 3 Einkommenssteuergesetz, Befreiung von der Kfz-Steuer und weitere Nachteilsausgleiche, wie etwa einen Führerhund, Pflegezulage usw.. 7.  Merkzeichen „GL“ gehörlos im Sinne von § 145 SBG IX sind schwerbehinderte, bei denen ein vollständiger Hörverlust auf beiden Ohren besteht. Benutzung der ersten Wagenklasse Merzeichen „Erste Klasse.“ Der Nachteilsausgleich erster Klasse kommt für Schwerstkriegsbeschädigte und verfolgt im Sinne des Bundesentschädigungsgesetz mit einer MdE um mindestens 70 % in Betracht. Der Nachteilsausgleich berechtigt den Schwerbehinderten zur Benutzung der ersten Wagenklasse mit einem Fahrausweis der zweiten Wagenklasse. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung eines Antrags, Feststellungs-, Widerspruchs- oder gerichtliche Verfahrens auf diesem Gebiet fundierte Kenntnisse des Sozialrechts voraussetzen. Gerade im Schwerbehindertenrecht sind auch Kenntnisse auf dem medizinischen Gebiet Voraussetzung. Daraus folgt, dass das Schwerbehindertenrecht eine sehr komplizierte Materie ist, die mit großer Sorgfalt bearbeitet werden muss. Die Landesämter stellen seit einiger Zeit bereits einen Anstieg der Anträge auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Verschlimmerungsanträge fest. Die Anzahl der Feststellungsverfahren ist steigend. Weiterhin ist das Schwerbehindertenrecht auch mit einer Vielzahl anderer Rechtsgebiete verknüpft, so zum Beispiel mit dem Arbeitsrecht, Steuerrecht, Rentenrecht, Krankenversicherungsrecht und vor allem  Medizinrecht. Diese Aufzählung ist natürlich nicht abschließend, soll Ihnen lediglich verdeutlichen, dass es sich um eine rechtlich sehr komplizierte Materie handelt, die von juristischen Laien nur schwer zu bewältigen ist.
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