Ausgangspunkt einer Erbfolgeregelung sind die Zielsetzungen der
Beteiligten. Für eine Beratung ist es daher unerlässlich, die genaue
Zielsetzung zu ermitteln, um sie dann in die rechtliche Gestaltung
umzusetzen.
Im Folgenden werden einige praktische bedeutsame Zielsetzungen ausgeführt.
Welche Regelung treffe ich zu meinem Nachlass?
Modifizierung der gesetzlichen Erbfolg
Wenn die gesetzliche Erbfolge modifiziert werden soll, ist eine Verfügung von Todes
wegen notwendig.
Absicherung des Ehegatten / Lebenspartners
Diese Zielsetzung kann zu unterschiedlichen, rechtlichen Gestaltungen führen. So ist z.
B. ebenfalls zu überlegen, ob Kinder ebenfalls abgesichert werden müssen. Ggf. kann
sich bei größerem Vermögen auch aus erbschaftssteuerlichen Gründen eine
Modifikation erforderlich machen.
Vorsorge für den Fall der Scheidung / Trennung
Da die gesetzlichen Mechanismen für den Fall der Scheidung oder Auflösung einer
Lebenspartnerschaft nur unvollkommen sind, empfiehlt sich hier regelmäßig eine
entsprechende Änderung.
Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen
Gerade im Unternehmensbereich kann die Reduzierung eine Existenzfrage sein. Der
sicherste Weg dürfte hier ein Pflichtteilsverzicht sein, der allerdings die Kooperation des
Berechtigten voraussetzt. Daneben kommen weitere Reduzierungsmöglichkeiten in
Betracht.
Vermögensbindung an bestimmte Personen und Ausschaltung
anderer
Es könnte auch der Wunsch bestehen, den Nachlass an eine bestimmte Person zu
binden. Sofern vermieden werden soll, dass Teile des Vermögens z. B. an die Kinder
des Ehepartners abwandert, die nicht gemeinsame Kinder sind (Stiefkinder) empfehlen
sich hier verschiedene Mechanismen aus dem Erbrecht, wie z. B. Vor- und Nacherbe u.
s. w.
Erhaltung des Nachlasses für Endbedachte
Die Rechtstellung des zeitlich zunächst eingesetzten Erben kann der Erblasser
unterschiedlich ausgestalten, in dem er es entweder bei den vom Gesetz vorgesehenen
Beschränkungen belässt oder den Vorerben hiervon mehr oder weniger befreit. Je
schwächer hier die Rechtsstellung des Vorerben ist, desto stärker ist der Schutz des
Nacherben. Insofern muss hier eine genaue Untersuchung der Zielsetzung erfolgen.
Gleichstellung von Erben
Insbesondere bei der Unternehmensnachfolge kann der Wunsch, weichende Erben mit
dem Unternehmensnachfolger gleich zu stellen, ertragssteuerrechtliche Probleme
aufwerfen.
Sorge für minderjährige Kinder
Ein Testament kann auch familienrechtliche Anordnungen enthalten, wie z. B. die
Benennung eines Vormundes, der der Sorge minderjähriger Kinder dienen soll.
Langfristige Erhaltung des Nachlasses
Zielsetzung kann es ebenfalls sein, den Nachlass so lange wie möglich zu erhalten.
Zur Erhaltung eines Lebenswerkes kann die Nacherbfolge verbunden werden mit der
Anordnung einer Verwaltungstestamentsvollstreckung.
„Herr im Haus“ bleiben
Aus der Erfahrung ist bekannt, dass vielen Mandanten es sehr wichtig ist, Herr im
eigenen Haus zu bleiben. Diese Zielsetzung spricht eher gegen eine erbrechtliche
Beschränkung. Allerdings müssen auch erbschaftssteuerliche Nachteile in Kauf
genommen werden.
Versorgung eines behinderten Kindes
Das Ziel der Versorgung des behinderten Kindes auf der einen Seite, aber auch die
Vermeidung des Zugriffes des Sozialhilfeträgers andererseits lassen sich durch ein
sogenanntes „Behindertentestament“ erreichen.
Schutz gegen einen Gläubiger des Erben
Sofern ein Gläubigerzugriff gegen den Erben vermieden werden soll, muss hier in der
Gestaltung sichergestellt werden, dass sich der Erbe von den Beschränkungen befreien
kann, soweit eine Überschuldung geendet hat.
Prämierung von Wohlverhalten
Auch kann ein Wohlverhalten durch eine Erbeinsetzung prämiert werden.
Erbe soll werden, wer die Pflege übernimmt
In diesem Fall kommt z. B. ein Erbvertrag in Betracht. Eine weitere Möglichkeit besteht
darin, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.
Versorgung von Tieren
Tiere können mangels Erbfähigkeit nicht Erbe sein. Dennoch kann für sie durch eine
Verfügung von Todes wegen für sie gesorgt werden. Auch hier sind die entsprechenden
erbrechtlichen Mechanismen vorhanden, die dieses Ziel erreichen lassen.
Fachanwältin für Sozialrecht