Ausgangspunkt einer Erbfolgeregelung sind die Zielsetzungen der

Beteiligten. Für eine Beratung ist es daher unerlässlich, die genaue

Zielsetzung zu ermitteln, um sie dann in die rechtliche Gestaltung

umzusetzen.

Im Folgenden werden einige praktische bedeutsame Zielsetzungen ausgeführt. Welche Regelung treffe ich zu meinem Nachlass? Modifizierung der gesetzlichen Erbfolg Wenn die gesetzliche Erbfolge modifiziert werden soll, ist eine Verfügung von Todes wegen notwendig.

Absicherung des Ehegatten / Lebenspartners

Diese Zielsetzung kann zu unterschiedlichen, rechtlichen Gestaltungen führen. So ist z. B. ebenfalls zu überlegen, ob Kinder ebenfalls abgesichert werden müssen. Ggf. kann sich bei größerem Vermögen auch aus erbschaftssteuerlichen Gründen eine Modifikation erforderlich machen.

Vorsorge für den Fall der Scheidung /  Trennung

Da die gesetzlichen Mechanismen für den Fall der Scheidung oder Auflösung einer Lebenspartnerschaft nur unvollkommen sind, empfiehlt sich hier regelmäßig eine entsprechende Änderung.

Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen

Gerade im Unternehmensbereich kann die Reduzierung eine Existenzfrage sein. Der sicherste Weg dürfte hier ein Pflichtteilsverzicht sein, der allerdings die Kooperation des Berechtigten voraussetzt. Daneben kommen weitere Reduzierungsmöglichkeiten in Betracht.

Vermögensbindung an bestimmte Personen und Ausschaltung

anderer

Es könnte auch der Wunsch bestehen, den Nachlass an eine bestimmte Person zu binden. Sofern vermieden werden soll, dass Teile des Vermögens z. B. an die Kinder des Ehepartners abwandert, die nicht gemeinsame Kinder sind (Stiefkinder) empfehlen sich hier verschiedene Mechanismen aus dem Erbrecht, wie z. B. Vor- und Nacherbe u. s. w. Erhaltung des Nachlasses für Endbedachte Die Rechtstellung des zeitlich zunächst eingesetzten Erben kann der Erblasser unterschiedlich ausgestalten, in dem er es entweder bei den vom Gesetz vorgesehenen Beschränkungen belässt oder den Vorerben hiervon mehr oder weniger befreit. Je schwächer hier die Rechtsstellung des Vorerben ist, desto stärker ist der Schutz des Nacherben. Insofern muss hier eine genaue Untersuchung der Zielsetzung erfolgen.

Gleichstellung von Erben

Insbesondere bei der Unternehmensnachfolge kann der Wunsch, weichende Erben mit dem Unternehmensnachfolger gleich zu stellen, ertragssteuerrechtliche Probleme aufwerfen.

Sorge für minderjährige Kinder

Ein Testament kann auch familienrechtliche Anordnungen enthalten, wie z. B. die Benennung eines Vormundes, der der Sorge minderjähriger Kinder dienen soll.

Langfristige Erhaltung des Nachlasses

Zielsetzung kann es ebenfalls sein, den Nachlass so lange wie möglich zu erhalten. Zur Erhaltung eines Lebenswerkes kann die Nacherbfolge verbunden werden mit der Anordnung einer Verwaltungstestamentsvollstreckung.

„Herr im Haus“ bleiben

Aus der Erfahrung ist bekannt, dass vielen Mandanten es sehr wichtig ist, Herr im eigenen Haus zu bleiben. Diese Zielsetzung spricht eher gegen eine erbrechtliche Beschränkung. Allerdings müssen auch erbschaftssteuerliche Nachteile in Kauf genommen werden.

Versorgung eines behinderten Kindes

Das Ziel der Versorgung des behinderten Kindes auf der einen Seite, aber auch die Vermeidung des Zugriffes des Sozialhilfeträgers andererseits lassen sich durch ein sogenanntes „Behindertentestament“ erreichen.

Schutz gegen einen Gläubiger des Erben

Sofern ein Gläubigerzugriff gegen den Erben vermieden werden soll, muss hier in der Gestaltung sichergestellt werden, dass sich der Erbe von den Beschränkungen befreien kann, soweit eine Überschuldung geendet hat.

Prämierung von Wohlverhalten

Auch kann ein Wohlverhalten durch eine Erbeinsetzung prämiert werden.

Erbe soll werden, wer die Pflege übernimmt

In diesem Fall kommt z. B. ein Erbvertrag in Betracht. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.

Versorgung von Tieren

Tiere können mangels Erbfähigkeit nicht Erbe sein. Dennoch kann für sie durch eine Verfügung von Todes wegen für sie gesorgt werden. Auch hier sind die entsprechenden erbrechtlichen Mechanismen vorhanden, die dieses Ziel erreichen lassen.
    Fachanwältin für Sozialrecht

Ausgangspunkt einer Erbfolgeregelung sind die

Zielsetzungen der Beteiligten. Für eine Beratung

ist es daher unerlässlich, die genaue Zielsetzung

zu ermitteln, um sie dann in die rechtliche

Gestaltung umzusetzen.

Im Folgenden werden einige praktische bedeutsame Zielsetzungen ausgeführt. Welche Regelung treffe ich zu meinem Nachlass? Modifizierung der gesetzlichen Erbfolg Wenn die gesetzliche Erbfolge modifiziert werden soll, ist eine Verfügung von Todes wegen notwendig.

Absicherung des Ehegatten /

Lebenspartners

Diese Zielsetzung kann zu unterschiedlichen, rechtlichen Gestaltungen führen. So ist z. B. ebenfalls zu überlegen, ob Kinder ebenfalls abgesichert werden müssen. Ggf. kann sich bei größerem Vermögen auch aus erbschaftssteuerlichen Gründen eine Modifikation erforderlich machen.

Vorsorge für den Fall der Scheidung / 

Trennung

Da die gesetzlichen Mechanismen für den Fall der Scheidung oder Auflösung einer Lebenspartnerschaft nur unvollkommen sind, empfiehlt sich hier regelmäßig eine entsprechende Änderung.

Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen

Gerade im Unternehmensbereich kann die Reduzierung eine Existenzfrage sein. Der sicherste Weg dürfte hier ein Pflichtteilsverzicht sein, der allerdings die Kooperation des Berechtigten voraussetzt. Daneben kommen weitere Reduzierungsmöglichkeiten in Betracht.

Vermögensbindung an bestimmte

Personen und Ausschaltung anderer

Es könnte auch der Wunsch bestehen, den Nachlass an eine bestimmte Person zu binden. Sofern vermieden werden soll, dass Teile des Vermögens z. B. an die Kinder des Ehepartners abwandert, die nicht gemeinsame Kinder sind (Stiefkinder) empfehlen sich hier verschiedene Mechanismen aus dem Erbrecht, wie z. B. Vor- und Nacherbe u. s. w. Erhaltung des Nachlasses für Endbedachte Die Rechtstellung des zeitlich zunächst eingesetzten Erben kann der Erblasser unterschiedlich ausgestalten, in dem er es entweder bei den vom Gesetz vorgesehenen Beschränkungen belässt oder den Vorerben hiervon mehr oder weniger befreit. Je schwächer hier die Rechtsstellung des Vorerben ist, desto stärker ist der Schutz des Nacherben. Insofern muss hier eine genaue Untersuchung der Zielsetzung erfolgen.

Gleichstellung von Erben

Insbesondere bei der Unternehmensnachfolge kann der Wunsch, weichende Erben mit dem Unternehmensnachfolger gleich zu stellen, ertragssteuerrechtliche Probleme aufwerfen.

Sorge für minderjährige Kinder

Ein Testament kann auch familienrechtliche Anordnungen enthalten, wie z. B. die Benennung eines Vormundes, der der Sorge minderjähriger Kinder dienen soll.

Langfristige Erhaltung des Nachlasses

Zielsetzung kann es ebenfalls sein, den Nachlass so lange wie möglich zu erhalten. Zur Erhaltung eines Lebenswerkes kann die Nacherbfolge verbunden werden mit der Anordnung einer Verwaltungstestamentsvollstreckung.

„Herr im Haus“ bleiben

Aus der Erfahrung ist bekannt, dass vielen Mandanten es sehr wichtig ist, Herr im eigenen Haus zu bleiben. Diese Zielsetzung spricht eher gegen eine erbrechtliche Beschränkung. Allerdings müssen auch erbschaftssteuerliche Nachteile in Kauf genommen werden.

Versorgung eines behinderten Kindes

Das Ziel der Versorgung des behinderten Kindes auf der einen Seite, aber auch die Vermeidung des Zugriffes des Sozialhilfeträgers andererseits lassen sich durch ein sogenanntes „Behindertentestament“ erreichen.

Schutz gegen einen Gläubiger des Erben

Sofern ein Gläubigerzugriff gegen den Erben vermieden werden soll, muss hier in der Gestaltung sichergestellt werden, dass sich der Erbe von den Beschränkungen befreien kann, soweit eine Überschuldung geendet hat.

Prämierung von Wohlverhalten

Auch kann ein Wohlverhalten durch eine Erbeinsetzung prämiert werden.

Erbe soll werden, wer die Pflege

übernimmt

In diesem Fall kommt z. B. ein Erbvertrag in Betracht. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.

Versorgung von Tieren

Tiere können mangels Erbfähigkeit nicht Erbe sein. Dennoch kann für sie durch eine Verfügung von Todes wegen für sie gesorgt werden. Auch hier sind die entsprechenden erbrechtlichen Mechanismen vorhanden, die dieses Ziel erreichen lassen.
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