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  Häufig herrscht eine große Unsicherheit, wenn es um die Frage geht, ob eine 
  sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine Selbständigkeit vorliegt. Diese 
  Frage ist entscheidend für die Sozialversicherung, wie z.B. Krankenversicherung, 
  Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung und die Rentenversicherung.
  I.
  Anfrage 
  In einem sog. Anfrageverfahren kann eine Entscheidung der Deutschen 
  Rentenversicherung Bund über den Status des Erwerbstätigen beantragt werden. 
  Hierzu ist es notwendig, dass alle erforderlichen Unterlagen übersandt werden, so 
  z..B.: der Gesellschaftsvertrag/Nachträge zum Gesellschaftervertrag, 
  Treuhandvertrag, Arbeits-, Dienst- oder Werkverträge und bereits ergangene 
  Entscheidungen über den sozialversicherungsrechtlichen Status.
  II.
  Rechtsbehelfsfähiger  Bescheid
  Nach Prüfung der Unterlagen erlässt die Behörde einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
  Sofern Sie mit diesem nicht einverstanden sind muss geprüft werden, ob der 
  Bescheid rechtswidrig ist und eventuell ein Rechtsbehelf eingelegt wird. Eventuell 
  könnte der Bescheid rechtmäßig sein und die Verträge müssten geändert/angepasst 
  werden. 
  III.
  Sozialrechtliche gesellschaftsrechtliche Beratung
  Oft kann es sinnvoll sein, die Verträge bereits vor dem Statusfeststellungsverfahren 
  überprüfen zu lassen. Denn bei der Gründung eines Unternehmens stehen natürlich 
  wirtschaftliche/steuerliche Aspekte im Vordergrund. Dabei sind bereits bei der 
  Erstellung des Gesellschaftervertrages die Weichen zu stellen, die zu einer 
  Einordnung sozialversicherungspflichtig beschäftigt (angestellt) oder selbständig 
  führen.
  Ein aus unserer anwaltlichen Tätigkeit bekanntes Problem ist z.B., ob der 
  Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder selbständig 
  ist.
  Nach den vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen sind die das 
  Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten 
  Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen 
  Beschäftigung erlauben. 
  Bei der Beurteilung, ob der GmbH-Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht 
  unterliegt, ist von Bedeutung, wie viel Prozent er am Stammkapital der GmbH besitzt. 
  Sind Vetorechte oder Sperrminoritäten vereinbart worden? Können 
  gesellschaftsrechtliche Beschlüsse verhindert werden?
  Ausgangspunkt für die Prüfung, ob die Geschäftsführertätigkeit im Rahmen einer 
  Beschäftigung (angestellt) oder selbständig ausgeübt wird, ist der 
  Geschäftsführervertrag.   Inwieweit hat der Geschäftsführer die Möglichkeit, ihm 
  unangenehme Weisungen zu verhindern?
  Eine andere Besonderheit kann sich bei einer sog. Familien-GmbH ergeben. 
  So kann sich die Angestelltentätigkeit der Tochter/des Sohnes daraus ergeben, wenn 
  aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls der als Arbeitnehmer geführte 
  leitende Angestellte / oder Geschäftsführer auf Grund seiner Stellung in der Familie 
  faktisch vollkommen freie Hand in der Führung der Geschicke des Unternehmens hat 
  und wie ein Alleininhaber frei arbeiten kann. Maßgeblich ist dabei die Rechtsmacht 
  des Firmeninhabers. 
 
 
      Fachanwältin für Sozialrecht