Der Ablauf eines Statusfeststellungsverfahrens

Häufig herrscht eine große Unsicherheit, wenn es um die Frage geht, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine Selbständigkeit vorliegt. Diese Frage ist entscheidend für die Sozialversicherung, wie z.B. Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung und die Rentenversicherung.

I.

Anfrage

In einem sog. Anfrageverfahren kann eine Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über den Status des Erwerbstätigen beantragt werden. Hierzu ist es notwendig, dass alle erforderlichen Unterlagen übersandt werden, so z..B.: der Gesellschaftsvertrag/Nachträge zum Gesellschaftervertrag, Treuhandvertrag, Arbeits-, Dienst- oder Werkverträge und bereits ergangene Entscheidungen über den sozialversicherungsrechtlichen Status.

II.

Rechtsbehelfsfähiger  Bescheid

Nach Prüfung der Unterlagen erlässt die Behörde einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Sofern Sie mit diesem nicht einverstanden sind muss geprüft werden, ob der Bescheid rechtswidrig ist und eventuell ein Rechtsbehelf eingelegt wird. Eventuell könnte der Bescheid rechtmäßig sein und die Verträge müssten geändert/angepasst werden.

III.

Sozialrechtliche gesellschaftsrechtliche Beratung

Oft kann es sinnvoll sein, die Verträge bereits vor dem Statusfeststellungsverfahren überprüfen zu lassen. Denn bei der Gründung eines Unternehmens stehen natürlich wirtschaftliche/steuerliche Aspekte im Vordergrund. Dabei sind bereits bei der Erstellung des Gesellschaftervertrages die Weichen zu stellen, die zu einer Einordnung sozialversicherungspflichtig beschäftigt (angestellt) oder selbständig führen. Ein aus unserer anwaltlichen Tätigkeit bekanntes Problem ist z.B., ob der Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder selbständig ist. Nach den vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Bei der Beurteilung, ob der GmbH-Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht unterliegt, ist von Bedeutung, wie viel Prozent er am Stammkapital der GmbH besitzt. Sind Vetorechte oder Sperrminoritäten vereinbart worden? Können gesellschaftsrechtliche Beschlüsse verhindert werden? Ausgangspunkt für die Prüfung, ob die Geschäftsführertätigkeit im Rahmen einer Beschäftigung (angestellt) oder selbständig ausgeübt wird, ist der Geschäftsführervertrag.   Inwieweit hat der Geschäftsführer die Möglichkeit, ihm unangenehme Weisungen zu verhindern? Eine andere Besonderheit kann sich bei einer sog. Familien-GmbH ergeben. So kann sich die Angestelltentätigkeit der Tochter/des Sohnes daraus ergeben, wenn aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls der als Arbeitnehmer geführte leitende Angestellte / oder Geschäftsführer auf Grund seiner Stellung in der Familie faktisch vollkommen freie Hand in der Führung der Geschicke des Unternehmens hat und wie ein Alleininhaber frei arbeiten kann. Maßgeblich ist dabei die Rechtsmacht des Firmeninhabers.
    Fachanwältin für Sozialrecht

Der Ablauf eines

Statusfeststellungsverfahrens

Häufig herrscht eine große Unsicherheit, wenn es um die Frage geht, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine Selbständigkeit vorliegt. Diese Frage ist entscheidend für die Sozialversicherung, wie z.B. Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung und die Rentenversicherung.

I.

Anfrage

In einem sog. Anfrageverfahren kann eine Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über den Status des Erwerbstätigen beantragt werden. Hierzu ist es notwendig, dass alle erforderlichen Unterlagen übersandt werden, so z..B.: der Gesellschaftsvertrag/Nachträge zum Gesellschaftervertrag, Treuhandvertrag, Arbeits-, Dienst- oder Werkverträge und bereits ergangene Entscheidungen über den sozialversicherungsrechtlichen Status.

II.

Rechtsbehelfsfähiger  Bescheid

Nach Prüfung der Unterlagen erlässt die Behörde einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Sofern Sie mit diesem nicht einverstanden sind muss geprüft werden, ob der Bescheid rechtswidrig ist und eventuell ein Rechtsbehelf eingelegt wird. Eventuell könnte der Bescheid rechtmäßig sein und die Verträge müssten geändert/angepasst werden.

III.

Sozialrechtliche

gesellschaftsrechtliche Beratung

Oft kann es sinnvoll sein, die Verträge bereits vor dem Statusfeststellungsverfahren überprüfen zu lassen. Denn bei der Gründung eines Unternehmens stehen natürlich wirtschaftliche/steuerliche Aspekte im Vordergrund. Dabei sind bereits bei der Erstellung des Gesellschaftervertrages die Weichen zu stellen, die zu einer Einordnung sozialversicherungspflichtig beschäftigt (angestellt) oder selbständig führen. Ein aus unserer anwaltlichen Tätigkeit bekanntes Problem ist z.B., ob der Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder selbständig ist. Nach den vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Bei der Beurteilung, ob der GmbH-Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht unterliegt, ist von Bedeutung, wie viel Prozent er am Stammkapital der GmbH besitzt. Sind Vetorechte oder Sperrminoritäten vereinbart worden? Können gesellschaftsrechtliche Beschlüsse verhindert werden? Ausgangspunkt für die Prüfung, ob die Geschäftsführertätigkeit im Rahmen einer Beschäftigung (angestellt) oder selbständig ausgeübt wird, ist der Geschäftsführervertrag.   Inwieweit hat der Geschäftsführer die Möglichkeit, ihm unangenehme Weisungen zu verhindern? Eine andere Besonderheit kann sich bei einer sog. Familien-GmbH ergeben. So kann sich die Angestelltentätigkeit der Tochter/des Sohnes daraus ergeben, wenn aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls der als Arbeitnehmer geführte leitende Angestellte / oder Geschäftsführer auf Grund seiner Stellung in der Familie faktisch vollkommen freie Hand in der Führung der Geschicke des Unternehmens hat und wie ein Alleininhaber frei arbeiten kann. Maßgeblich ist dabei die Rechtsmacht des Firmeninhabers.
    Fachanwältin für Sozialrecht
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