Der Ablauf eines Statusfeststellungsverfahrens
Häufig herrscht eine große Unsicherheit, wenn es um die Frage geht, ob eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine Selbständigkeit vorliegt. Diese
Frage ist entscheidend für die Sozialversicherung, wie z.B. Krankenversicherung,
Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung und die Rentenversicherung.
I.
Anfrage
In einem sog. Anfrageverfahren kann eine Entscheidung der Deutschen
Rentenversicherung Bund über den Status des Erwerbstätigen beantragt werden.
Hierzu ist es notwendig, dass alle erforderlichen Unterlagen übersandt werden, so
z..B.: der Gesellschaftsvertrag/Nachträge zum Gesellschaftervertrag,
Treuhandvertrag, Arbeits-, Dienst- oder Werkverträge und bereits ergangene
Entscheidungen über den sozialversicherungsrechtlichen Status.
II.
Rechtsbehelfsfähiger Bescheid
Nach Prüfung der Unterlagen erlässt die Behörde einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
Sofern Sie mit diesem nicht einverstanden sind muss geprüft werden, ob der
Bescheid rechtswidrig ist und eventuell ein Rechtsbehelf eingelegt wird. Eventuell
könnte der Bescheid rechtmäßig sein und die Verträge müssten geändert/angepasst
werden.
III.
Sozialrechtliche gesellschaftsrechtliche Beratung
Oft kann es sinnvoll sein, die Verträge bereits vor dem Statusfeststellungsverfahren
überprüfen zu lassen. Denn bei der Gründung eines Unternehmens stehen natürlich
wirtschaftliche/steuerliche Aspekte im Vordergrund. Dabei sind bereits bei der
Erstellung des Gesellschaftervertrages die Weichen zu stellen, die zu einer
Einordnung sozialversicherungspflichtig beschäftigt (angestellt) oder selbständig
führen.
Ein aus unserer anwaltlichen Tätigkeit bekanntes Problem ist z.B., ob der
Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder selbständig
ist.
Nach den vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen sind die das
Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten
Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen
Beschäftigung erlauben.
Bei der Beurteilung, ob der GmbH-Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht
unterliegt, ist von Bedeutung, wie viel Prozent er am Stammkapital der GmbH besitzt.
Sind Vetorechte oder Sperrminoritäten vereinbart worden? Können
gesellschaftsrechtliche Beschlüsse verhindert werden?
Ausgangspunkt für die Prüfung, ob die Geschäftsführertätigkeit im Rahmen einer
Beschäftigung (angestellt) oder selbständig ausgeübt wird, ist der
Geschäftsführervertrag. Inwieweit hat der Geschäftsführer die Möglichkeit, ihm
unangenehme Weisungen zu verhindern?
Eine andere Besonderheit kann sich bei einer sog. Familien-GmbH ergeben.
So kann sich die Angestelltentätigkeit der Tochter/des Sohnes daraus ergeben, wenn
aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls der als Arbeitnehmer geführte
leitende Angestellte / oder Geschäftsführer auf Grund seiner Stellung in der Familie
faktisch vollkommen freie Hand in der Führung der Geschicke des Unternehmens hat
und wie ein Alleininhaber frei arbeiten kann. Maßgeblich ist dabei die Rechtsmacht
des Firmeninhabers.
Fachanwältin für Sozialrecht