Das Pflegestärkungsgesetz ist nunmehr in Kraft getreten.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass 500.000 Menschen, die bisher noch nicht als pflegebedürftig eingestuft wurden, könnten jetzt Leistungen der Pflegekasse enthalten. Diejenigen, die schon eine Pflegestufe haben, sollen mindestens gleichgestellt werden. Weiterhin sollen Angehörige mehr Unterstützung erhalten. Was sich konkret ändert?

1. Der Neue Pflegebedürftigkeitsbegriff

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff soll allen Pflegebedürftigen einen gleichberechtigten Zugang zu Pflegeleistungen ermöglichen. Dabei ist es unerheblich, ob sie körperliche oder geistige Beeinträchtigungen haben.  Bisher war es leider so, dass Menschen mit geistigen Behinderungen, z.B. Demenz, zu wenig berücksichtigt wurden. Nunmehr sind die Personen pflegebedürftig, welche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Folgende Aktivitätsbereiche sind vorhanden: Modul 1: Mobilität (z.B. Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen ect.) Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z.B. örtliche und zeitliche Orientierung ect.) Modul 3: Selbststeuerungskompetenz/Verhalten und psychische Probleme (z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten) Modul 4: Fähigkeit zur Selbstversorgung (z.B. Körperpflege, Ernährung, u.s.w.) Modul 5: Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen/Belastungen (z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung) Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (z.B. Gestaltung des Tagesablaufs) Modul 7: Außerhäusliche Aktivitäten (z.B. Teilnahme an Veranstaltungen und Nutzung von öffentlichen Transportmitteln) Modul 8: Haushaltsführung (z.B. Einkaufen, Waschen, Putzen, u.s.w.) 2. Die Umstellung der 3 Pflegestufen auf 5 Pflegegrade Zum 01.01.2017 werden alle Pflegebedürftigen, für welche eine Pflegestufe festgestellt wurde, in den jeweils höheren Pflegegrad eingestuft. Sofern eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde, wird der Pflegegrad um 2 erhöht. Es ist keine erneute Antragstellung und auch keine erneute Begutachtung notwendig. Wenn bei Ihnen bisher (nach dem alten Recht) die Pflegestufe 1 abgelehnt wurde, ist es eventuell ratsam, einen neuen Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu stellen. Denn in den neuen Pflegegrad 1 wird eine völlig neue Personengruppe eingestuft, welche bisher noch keine Leistungen erhalten hat. Nach dem alten Pflegebegriff galten viele Menschen nicht als pflegebedürftig, welche nunmehr eventuell einen Anspruch auf den Pflegegrad 1 haben.

3.  Pflegende Angehörige

Die Rentenbeiträge für alle Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen im Pflegegrad 2 bis 5 mindestens 10 Stunden wöchentlich pflegen, werden von der Rentenversicherung bezahlt. Die 10 Stunden müssen sich auf mindestens 2 Tage in der Woche verteilen. Wenn Sie einen Angehörigen mit Pflegegrad 5 pflegen, erhalten Sie 25 % höhere Rentenbeiträge als bisher. Wenn Sie aus dem Beruf ausgestiegen sind, um einen Angehörigen zu pflegen, dann bezahlt die Pflegeversicherung künftig auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Wenn Sie nach dem Ende der Pflegetätigkeit nicht wieder in Ihren Beruf zurückkehren können, dann haben Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. 

4. Wie bekomme ich einen Pflegegrad

Wenn Sie oder Ihr Angehöriger bereits eine Pflegestufe haben, brauchen Sie nichts zu tun. Sie werden automatisch einen neuen Bescheid über den Pflegegrad erhalten. Haben Sie noch keine Pflegestufe/Pflegegrad, dann beantragen Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Pflegegrad. Hierfür können Sie sich im Internet die Antragsformulare herunterladen. Oder Sie rufen bei Ihrer Pflegekasse an und bitten um Übersendung der Antragsformulare. Diese füllen Sie aus und schicken Sie zurück. Wenn der Pflegegrad durch einen Bescheid abgelehnt wird, dann können Sie Widerspruch erheben. Hierfür haben Sie nur 1 Monat Zeit. Danach erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid von der Pflegekasse. Entweder Sie erhalten dann den Pflegegrad oder er wurde wieder abgelehnt. Dann können Sie Klage zum Sozialgericht erheben. Auch hierfür haben Sie nur einen Monat Zeit.
    Fachanwältin für Sozialrecht

Das Pflegestärkungsgesetz ist nunmehr in

Kraft getreten.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass 500.000 Menschen, die bisher noch nicht als pflegebedürftig eingestuft wurden, könnten jetzt Leistungen der Pflegekasse enthalten. Diejenigen, die schon eine Pflegestufe haben, sollen mindestens gleichgestellt werden. Weiterhin sollen Angehörige mehr Unterstützung erhalten. Was sich konkret ändert?

1. Der Neue Pflegebedürftigkeitsbegriff

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff soll allen Pflegebedürftigen einen gleichberechtigten Zugang zu Pflegeleistungen ermöglichen. Dabei ist es unerheblich, ob sie körperliche oder geistige Beeinträchtigungen haben.  Bisher war es leider so, dass Menschen mit geistigen Behinderungen, z.B. Demenz, zu wenig berücksichtigt wurden. Nunmehr sind die Personen pflegebedürftig, welche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Folgende Aktivitätsbereiche sind vorhanden: Modul 1: Mobilität (z.B. Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen ect.) Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z.B. örtliche und zeitliche Orientierung ect.) Modul 3: Selbststeuerungskompetenz/Verhalten und psychische Probleme (z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten) Modul 4: Fähigkeit zur Selbstversorgung (z.B. Körperpflege, Ernährung, u.s.w.) Modul 5: Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen/Belastungen (z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung) Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (z.B. Gestaltung des Tagesablaufs) Modul 7: Außerhäusliche Aktivitäten (z.B. Teilnahme an Veranstaltungen und Nutzung von öffentlichen Transportmitteln) Modul 8: Haushaltsführung (z.B. Einkaufen, Waschen, Putzen, u.s.w.) 2. Die Umstellung der 3 Pflegestufen auf 5 Pflegegrade Zum 01.01.2017 werden alle Pflegebedürftigen, für welche eine Pflegestufe festgestellt wurde, in den jeweils höheren Pflegegrad eingestuft. Sofern eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde, wird der Pflegegrad um 2 erhöht. Es ist keine erneute Antragstellung und auch keine erneute Begutachtung notwendig. Wenn bei Ihnen bisher (nach dem alten Recht) die Pflegestufe 1 abgelehnt wurde, ist es eventuell ratsam, einen neuen Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu stellen. Denn in den neuen Pflegegrad 1 wird eine völlig neue Personengruppe eingestuft, welche bisher noch keine Leistungen erhalten hat. Nach dem alten Pflegebegriff galten viele Menschen nicht als pflegebedürftig, welche nunmehr eventuell einen Anspruch auf den Pflegegrad 1 haben.

3.  Pflegende Angehörige

Die Rentenbeiträge für alle Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen im Pflegegrad 2 bis 5 mindestens 10 Stunden wöchentlich pflegen, werden von der Rentenversicherung bezahlt. Die 10 Stunden müssen sich auf mindestens 2 Tage in der Woche verteilen. Wenn Sie einen Angehörigen mit Pflegegrad 5 pflegen, erhalten Sie 25 % höhere Rentenbeiträge als bisher. Wenn Sie aus dem Beruf ausgestiegen sind, um einen Angehörigen zu pflegen, dann bezahlt die Pflegeversicherung künftig auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Wenn Sie nach dem Ende der Pflegetätigkeit nicht wieder in Ihren Beruf zurückkehren können, dann haben Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. 

4. Wie bekomme ich einen Pflegegrad

Wenn Sie oder Ihr Angehöriger bereits eine Pflegestufe haben, brauchen Sie nichts zu tun. Sie werden automatisch einen neuen Bescheid über den Pflegegrad erhalten. Haben Sie noch keine Pflegestufe/Pflegegrad, dann beantragen Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Pflegegrad. Hierfür können Sie sich im Internet die Antragsformulare herunterladen. Oder Sie rufen bei Ihrer Pflegekasse an und bitten um Übersendung der Antragsformulare. Diese füllen Sie aus und schicken Sie zurück. Wenn der Pflegegrad durch einen Bescheid abgelehnt wird, dann können Sie Widerspruch erheben. Hierfür haben Sie nur 1 Monat Zeit. Danach erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid von der Pflegekasse. Entweder Sie erhalten dann den Pflegegrad oder er wurde wieder abgelehnt. Dann können Sie Klage zum Sozialgericht erheben. Auch hierfür haben Sie nur einen Monat Zeit.
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