Wer zahlt für Hörgeräte? Wo muss ich die Übernahme der

Kosten für ein Hörgerät beantragen?

Die Übernahme der Kosten für ein Hörgerät muss bei der Krankenkasse beantragt werden, wenn die Hörhilfe dem unmittelbarem Behinderungsausgleich dient. Wenn die Hörhilfe ausschließlich berufliche und arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile bietet, dann muss ein Antrag bei der Rentenversicherung gestellt werden.

Was passiert, wenn die Behörde mitteilt, dass sie nicht

zuständig ist.

Angenommen, Sie haben den Antrag bei der Krankenkasse gestellt und diese erklärt sich für nicht zuständig. In diesem Fall muss die Krankenkasse den Antrag an die Rentenversicherung weiterleiten. Tut sie das nicht innerhalb der Frist, dann bleibt die Behörde für den Antrag zuständig. Sie müssen sich also nicht von den Behörden hin  und her verweisen lassen. 

Wann werden die Kosten für ein Hörgerät von der

Krankenkasse oder der Rentenversicherung übernommen?

Wichtig ist, dass die Übernahme der Kosten vor dem Kauf beantragt wird. Anderenfalls scheidet die Kostenübernahme  grundsätzlich aus.

Wann werden Kosten für ein selbstbeschafftes Hörgerät

übernommen?

Sofern Hörgeräte selbst beschafft worden sind, könnte sich ein Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Hörgeräte aus § 51 Abs. 1 SGB IX ergeben. Zunächst muss die Zuständigkeit der Krankenkasse bzw. des Rentenversicherungsträgers festgestellt werden. Ist dies geschehen, so hat das zwingend zu Folge, dass im Verhältnis zwischen diesen und dem Leistungsberechtigten der Anspruch anhand aller Rechtsgrundlagen zu prüfen ist, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind. Es muss der Nachweis erbracht werden, dass eine höherwertige Hörgeräteversorgung, das heißt insbesondere eine Versorgung mit mindestens 6-kanaligen Geräten mit adaptivem Richtmikrofon, zu Erreichung wesentlicher Gebrauchsvorteile im Alltagsleben führt. Vor allem auch zur einer erheblich besseren Verständigung in schwierigen Hörsituationen. Hier muss das Gericht davon überzeugt werden, dass die höherwertigen Hörgeräte zum einen z.B. den Tinitus wesentlich besser als Festbetragsgeräte unterdrücken und zum anderen aufgrund der 6-kanaligen Signalverbreitung und Störgeräuscheunterdrückung sowie des adaptiven Richtmikrofons die Kommunikation in Gruppengesprächen wesentlich erleichtern. Auch in halligen Umgebungen und in sonstigen akustisch ungünstigen Verhältnissen erleichtert eine höherwertige Hörgeräteversorgung im Vergleich zu Festbetragsgeräten die Kommunikation wesentlich. Erfahrungsgemäß ist es so, dass die hierzu abgegebenen Stellungnahmen des medizinischen Dienstes  eine Klage nicht erfolgreich erscheinen lassen. In einem uns vorliegenden Urteil gibt es eine Stellungnahme einer Hörgeräte- Akustikmeisterin. Diese hatte in ihre Anpassungsberichten und im Klageverfahren eingereichten Übersichten über die getesteten Hörsysteme innerhalb einer Anpassungsphase ausgeführt, dass die gesamten zwei Feldmessungen beim Störgeräusch erfolgten und ohne Hörsysteme das Sprachverständnis bei 75 % gelegen hat. Mit den getesteten Hörgeräten zu Vertragsarztpreisen hat das Sprachverständnis bei 75 bzw. 80 % gelegen, wobei die digitalen Basisgeräte unruhig und hallig im Klang und ohne ein verbessertes Sprachverstehen waren. Während dessen erreichte z. B. das Gerät „Phonak Micro extra 100 dAZ“ ein 95-prozentiges Sprachverstehen im Störschall. Auch hatte dieses Gerät ein gutes Tragegefühl und ein sehr gutes Sprachverständnis in allen Situationen, insbesondere bei Hintergrundgeräuschen. Dieses Gerät wirkte sich auch günstig auf den Tinnitus, in dem dieser weniger bzw. kaum noch wahrgenommen wurde und schließlich im Hinblick auf mehrere getestete Geräte zu nicht Vertragsarztpreisen das beste Preis - Leistungsverhältnis hatte. Eine volle Kostenerstattung der digitalen Hörgeräte wird allerdings davon abhängig gemacht, ob der Versicherte das ihm zumutbare getan hat, um die notwendige Leistung zu Vermeidung unnötiger Kosten zu ermitteln. Die Leistungen müssen danach „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Danach sind   Ansprüche auf teure Hilfsmittel ausgeschlossen, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell ebenfalls geeignet ist. Eingeschlossen in den Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine kostenaufwendige Versorgung dann, wenn durch sie eine Verbesserung bedingt ist, die einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber einer kostengünstigeren Alternative bietet. Das gilt bei Hilfsmitteln zum unmittelbaren Behinderungsausgleich insbesondere auf durch Prothesen für grundsätzlich jede Innovation, die den Versicherten nach ärztlicher Einschätzung in seinem Alltagsleben deutliche Gebrauchsvorteile bietet. Keine Leistungspflicht der Krankenkassen besteht nur dann, wenn nicht die Funktionalität betreffen, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels getroffen wird. Dies gilt auch für lediglich ästhetische Vorteile. So hatte das Bundessozialgericht bereits geurteilt, dass ein unmittelbare Behinderungsausgleich mit den Festbetragsgeräten nicht zu erreichen ist. Hörbehinderten Menschen ist im Rahmen des möglichen auf das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen zu eröffnen und ihnen sind dazu die nach dem Stand der  Hörgerätetechnik jeweils erforderlichen Geräte zu Verfügung zu stellen. 

Was heißt, alles „Zumutbare“ getan? Wieviel Hörgeräte muss

ich testen?

Das Sächsische Landessozialgerichts, 5. Senat, führt hierzu aus: „Testet der Versicherte bei einem von der Krankenkasse zugelassenen Hörgeräteakustiker mehrere Hörgeräte, darunter auch solche zu Vertragsarztpreisen oder Festbeträgen, und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor dass die Testung und Anpassung unsachgemäß erfolgte oder überteuerte bzw. luxuriöse Geräte angepasst worden sind, dann erfüllt der Versicherte regelmäßig diese Obliegenheit, soweit die Leistungsträger nicht im Einzelfall Vorschläge unterbreiten, denen der Versicherte konkret nachgehen kann, um eine preiswertere Hörgeräteversorgung mit gleichadäquaten Ergebnissen zu erreichen.“

Reicht es, wenn ich meinem Hörgeräteakustiker die

ohrenärztliche Verordnung übergebe?

Nein! Der Antrag muss bei der Behörde gestellt werden. Der Hörgeräteakustiker ist nicht zur Entgegennahme von Sozialleistungsanträgen befugt.

Wer zahlt für Hörgeräte? Wo muss ich die

Übernahme der Kosten für ein Hörgerät

beantragen?

Die Übernahme der Kosten für ein Hörgerät muss bei der Krankenkasse beantragt werden, wenn die Hörhilfe dem unmittelbarem Behinderungsausgleich dient. Wenn die Hörhilfe ausschließlich berufliche und arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile bietet, dann muss ein Antrag bei der Rentenversicherung gestellt werden.

Was passiert, wenn die Behörde mitteilt,

dass sie nicht zuständig ist.

Angenommen, Sie haben den Antrag bei der Krankenkasse gestellt und diese erklärt sich für nicht zuständig. In diesem Fall muss die Krankenkasse den Antrag an die Rentenversicherung weiterleiten. Tut sie das nicht innerhalb der Frist, dann bleibt die Behörde für den Antrag zuständig. Sie müssen sich also nicht von den Behörden hin  und her verweisen lassen. 

Wann werden die Kosten für ein Hörgerät

von der Krankenkasse oder der

Rentenversicherung übernommen?

Wichtig ist, dass die Übernahme der Kosten vor dem Kauf beantragt wird. Anderenfalls scheidet die Kostenübernahme  grundsätzlich aus.

Wann werden Kosten für ein

selbstbeschafftes Hörgerät übernommen?

Sofern Hörgeräte selbst beschafft worden sind, könnte sich ein Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Hörgeräte aus § 51 Abs. 1 SGB IX ergeben. Zunächst muss die Zuständigkeit der Krankenkasse bzw. des Rentenversicherungsträgers festgestellt werden. Ist dies geschehen, so hat das zwingend zu Folge, dass im Verhältnis zwischen diesen und dem Leistungsberechtigten der Anspruch anhand aller Rechtsgrundlagen zu prüfen ist, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind. Es muss der Nachweis erbracht werden, dass eine höherwertige Hörgeräteversorgung, das heißt insbesondere eine Versorgung mit mindestens 6-kanaligen Geräten mit adaptivem Richtmikrofon, zu Erreichung wesentlicher Gebrauchsvorteile im Alltagsleben führt. Vor allem auch zur einer erheblich besseren Verständigung in schwierigen Hörsituationen. Hier muss das Gericht davon überzeugt werden, dass die höherwertigen Hörgeräte zum einen z.B. den Tinitus wesentlich besser als Festbetragsgeräte unterdrücken und zum anderen aufgrund der 6-kanaligen Signalverbreitung und Störgeräuscheunterdrückung sowie des adaptiven Richtmikrofons die Kommunikation in Gruppengesprächen wesentlich erleichtern. Auch in halligen Umgebungen und in sonstigen akustisch ungünstigen Verhältnissen erleichtert eine höherwertige Hörgeräteversorgung im Vergleich zu Festbetragsgeräten die Kommunikation wesentlich. Erfahrungsgemäß ist es so, dass die hierzu abgegebenen Stellungnahmen des medizinischen Dienstes  eine Klage nicht erfolgreich erscheinen lassen. In einem uns vorliegenden Urteil gibt es eine Stellungnahme einer Hörgeräte-Akustikmeisterin. Diese hatte in ihre Anpassungsberichten und im Klageverfahren eingereichten Übersichten über die getesteten Hörsysteme innerhalb einer Anpassungsphase ausgeführt, dass die gesamten zwei Feldmessungen beim Störgeräusch erfolgten und ohne Hörsysteme das Sprachverständnis bei 75 % gelegen hat. Mit den getesteten Hörgeräten zu Vertragsarztpreisen hat das Sprachverständnis bei 75 bzw. 80 % gelegen, wobei die digitalen Basisgeräte unruhig und hallig im Klang und ohne ein verbessertes Sprachverstehen waren. Während dessen erreichte z. B. das Gerät „Phonak Micro extra 100 dAZ“ ein 95- prozentiges Sprachverstehen im Störschall. Auch hatte dieses Gerät ein gutes Tragegefühl und ein sehr gutes Sprachverständnis in allen Situationen, insbesondere bei Hintergrundgeräuschen. Dieses Gerät wirkte sich auch günstig auf den Tinnitus, in dem dieser weniger bzw. kaum noch wahrgenommen wurde und schließlich im Hinblick auf mehrere getestete Geräte zu nicht Vertragsarztpreisen das beste Preis - Leistungsverhältnis hatte. Eine volle Kostenerstattung der digitalen Hörgeräte wird allerdings davon abhängig gemacht, ob der Versicherte das ihm zumutbare getan hat, um die notwendige Leistung zu Vermeidung unnötiger Kosten zu ermitteln. Die Leistungen müssen danach „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Danach sind   Ansprüche auf teure Hilfsmittel ausgeschlossen, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell ebenfalls geeignet ist. Eingeschlossen in den Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine kostenaufwendige Versorgung dann, wenn durch sie eine Verbesserung bedingt ist, die einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber einer kostengünstigeren Alternative bietet. Das gilt bei Hilfsmitteln zum unmittelbaren Behinderungsausgleich insbesondere auf durch Prothesen für grundsätzlich jede Innovation, die den Versicherten nach ärztlicher Einschätzung in seinem Alltagsleben deutliche Gebrauchsvorteile bietet. Keine Leistungspflicht der Krankenkassen besteht nur dann, wenn nicht die Funktionalität betreffen, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels getroffen wird. Dies gilt auch für lediglich ästhetische Vorteile. So hatte das Bundessozialgericht bereits geurteilt, dass ein unmittelbare Behinderungsausgleich mit den Festbetragsgeräten nicht zu erreichen ist. Hörbehinderten Menschen ist im Rahmen des möglichen auf das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen zu eröffnen und ihnen sind dazu die nach dem Stand der  Hörgerätetechnik jeweils erforderlichen Geräte zu Verfügung zu stellen. 

Was heißt, alles „Zumutbare“ getan?

Wieviel Hörgeräte muss ich testen?

Das Sächsische Landessozialgerichts, 5. Senat, führt hierzu aus: „Testet der Versicherte bei einem von der Krankenkasse zugelassenen Hörgeräteakustiker mehrere Hörgeräte, darunter auch solche zu Vertragsarztpreisen oder Festbeträgen, und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor dass die Testung und Anpassung unsachgemäß erfolgte oder überteuerte bzw. luxuriöse Geräte angepasst worden sind, dann erfüllt der Versicherte regelmäßig diese Obliegenheit, soweit die Leistungsträger nicht im Einzelfall Vorschläge unterbreiten, denen der Versicherte konkret nachgehen kann, um eine preiswertere Hörgeräteversorgung mit gleichadäquaten Ergebnissen zu erreichen.“

Reicht es, wenn ich meinem

Hörgeräteakustiker die ohrenärztliche

Verordnung übergebe?

Nein! Der Antrag muss bei der Behörde gestellt werden. Der Hörgeräteakustiker ist nicht zur Entgegennahme von Sozialleistungsanträgen befugt.
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