Pflegestufen
Nach § 18 SGB XI über das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit haben die
Pflegekassen durch den MdK prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit
erfüllt sind und vielleicht welche Pflegestufe vorliegt.
Dabei hat der medizinische Dienst der Krankenkassen (MdK) zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit eine Untersuchung des Antragstellers in seinem Wohnbereich durchzuführen,
wobei das Vorliegen der Pflegebedürftigkeit und ihrer Abstufung auf der Grundlage des SGB XI,
der Pflegebedürftigkeitsrichtlinien und der Begutachtungsrichtlinien festzustellen ist. Die
Gutachten des MdK können in Rechtstreitigkeiten über die Feststellung von Pflegebedürftigkeit
und die Zuordnung einer Pflegestufe auch im gerichtlichen Verfahren als
Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Ergeben sich weder aus anderen
medizinischen Äußerungen noch aus dem Vorbringen der Beteiligten Zweifel an der
Schlüssigkeit derartiger Gutachten, so besteht für das Tatsachengericht keine Veranlassung, ein
Sachverständigengutachten einzuholen.
Rückstufungen
Auch Rückstufungen in eine niedrige Pflegestufe oder die gänzliche Aberkennung einer
Pflegestufe kommen ebenfalls in Betracht. Voraussetzung ist, dass eine wesentliche Änderung
eingetreten ist.
Die Versicherten müssten einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung beantragen.
Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wird mittels sogenannter Pflegestufen beschrieben.
Entsprechend des Umfanges und des Hilfebedarfes werden die Pflegebedürftigen einer von drei
Pflegestufen (I, II oder III) zugeordnet.
Bei außergewöhnlichen hohem Pflegeaufwand kann in der Pflegestufe III auch ein sogenannter
Härtefall vorliegen.
Bei Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die zwar einen
Pflegebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, jedoch
nicht die Voraussetzungen in die Einstufung der Pflegestufe I erfüllen, haben seit dem
01.07.2008 einen Anspruch auf einen Betreuungsbetrag in Höhe von 100,00 € oder 200,00 € im
Monat. Der Gesetzgeber nennt dies die „Pflegestufe 0“.
Pflegestufe I erhebliche Pflegebedürftigkeit
Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens 1 x täglich ein Hilfebedarf bei
mindestens Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege (Körperpflege,
Ernährung oder Mobilität) erforderlich ist. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im
Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, hierbei müssen 45 Minuten auf die
Grundpflege entfallen.
Pflegestufe II Schwerpflegebedürftigkeit
Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens 3 x täglich zu verschiedenen Tageszeiten
ein Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) erforderlich ist.
Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt
werden. Der wöchentliche Zeitraufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Wochen
betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen.
Pflegestufe III Schwerstpflegebedürftigkeit
Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf bei der Grundpflege so groß ist, dass
der Hilfebedürftige rund die Uhr, auch nachts, Hilfe benötigt. Zusätzlich muss die
pflegebedürftige Person mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden
betragen, wobei auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mindestens 4
Stunden entfallen müssen.
Härtefallregelung
Nur wenn die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt sind, könnte ein außergewöhnlich hoher
bzw. intensiver Pflegeaufwand vorliegen. Dann könnte die Härtefallregelung in Anspruch
genommen werden. In diesem Fall würde es auch höhere Leistung geben.
Was ist zu tun, wenn Pflegebedürftigkeit eintritt?
Zunächst sollten sie sich mit ihrer Krankenkasse / Pflegekasse oder ein Pflegestützpunkt in
Verbindung setzen und einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen. Dabei kann
ihnen auch ein Familienangehöriger, Nachbar oder Bekannter helfen, dieser kann insbesondere
die Antragsstellung für sie übernehmen.
Sie müssen dann ihrer Pflegekasse auch mitteilen, ob sie zu hause oder in einem Pflegeheim
gepflegt werden möchten.
Danach hat die Pflegekasse unverzüglich über ihren Antrag zu entscheiden. Nachdem sie die
Leistung beantrag haben wird ihre Pflegekasse den MdK mit der Begutachtung zur Feststellung
ihrer Pflegebedürftigkeit beauftragen.
Bitte führen sie hierzu ein Pflegetagebuch darüber, bei welcher Verrichtungen sie Hilfe
benötigen und wie viel Zeit dies in Anspruch nimmt. Diese Informationen sollten sie dem MdK
zukommen lassen.
Des Weiteren wäre es vorteilhaft, wenn die Pflegeperson bei der die Begutachtung durch den
MdK anwesend ist.
Danach erhalten sie eine Bescheid ihrer Pflegekasse / Krankenversicherung. Darin wird ihnen
mitgeteilt, ob und welche Pflegestufe ihnen zusteht.
Sofern sie damit nicht einverstanden sind, können sie innerhalb 1 Monats Widerspruch erheben.
Fachanwältin für Sozialrecht