Pflegestufen Nach § 18 SGB XI über das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit haben die Pflegekassen durch den MdK prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und vielleicht welche Pflegestufe vorliegt. Dabei hat der medizinische Dienst der Krankenkassen (MdK) zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit eine Untersuchung des Antragstellers in seinem Wohnbereich durchzuführen, wobei das Vorliegen der Pflegebedürftigkeit und ihrer Abstufung auf der Grundlage des SGB XI, der Pflegebedürftigkeitsrichtlinien und der Begutachtungsrichtlinien festzustellen ist. Die Gutachten des MdK können in Rechtstreitigkeiten über die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung einer Pflegestufe auch im gerichtlichen Verfahren als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Ergeben sich weder aus anderen medizinischen Äußerungen noch aus dem Vorbringen der Beteiligten Zweifel an der Schlüssigkeit derartiger Gutachten, so besteht für das Tatsachengericht keine Veranlassung, ein Sachverständigengutachten einzuholen.  Rückstufungen Auch Rückstufungen in eine niedrige Pflegestufe oder die gänzliche Aberkennung einer Pflegestufe kommen ebenfalls in Betracht. Voraussetzung ist, dass eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Versicherten müssten einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung beantragen. Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wird mittels sogenannter Pflegestufen beschrieben. Entsprechend des Umfanges und des Hilfebedarfes werden die Pflegebedürftigen einer von drei Pflegestufen (I, II oder III) zugeordnet. Bei außergewöhnlichen hohem Pflegeaufwand kann in der Pflegestufe III auch ein sogenannter Härtefall vorliegen. Bei Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die zwar einen Pflegebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, jedoch nicht die Voraussetzungen in die Einstufung der Pflegestufe I erfüllen, haben seit dem 01.07.2008 einen Anspruch auf einen Betreuungsbetrag in Höhe von 100,00 € oder 200,00 € im Monat. Der Gesetzgeber nennt dies die „Pflegestufe 0“.  Pflegestufe I erhebliche Pflegebedürftigkeit Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens 1 x täglich ein Hilfebedarf bei mindestens Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder  Mobilität) erforderlich ist. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, hierbei müssen 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen. Pflegestufe II Schwerpflegebedürftigkeit Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens 3 x täglich zu verschiedenen Tageszeiten ein Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) erforderlich ist. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitraufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Wochen betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen. Pflegestufe III Schwerstpflegebedürftigkeit Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf bei der Grundpflege so groß ist, dass der Hilfebedürftige rund die Uhr, auch nachts, Hilfe benötigt. Zusätzlich muss die pflegebedürftige Person mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mindestens 4 Stunden entfallen müssen. Härtefallregelung Nur wenn die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt sind, könnte ein außergewöhnlich hoher bzw. intensiver Pflegeaufwand vorliegen. Dann könnte die Härtefallregelung in Anspruch genommen werden. In diesem Fall würde es auch höhere Leistung geben. Was ist zu tun, wenn Pflegebedürftigkeit eintritt? Zunächst sollten sie sich mit ihrer Krankenkasse / Pflegekasse oder ein Pflegestützpunkt in Verbindung setzen und einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen. Dabei kann ihnen auch ein Familienangehöriger, Nachbar oder Bekannter helfen, dieser kann insbesondere die Antragsstellung für sie übernehmen. Sie müssen dann ihrer Pflegekasse auch mitteilen, ob sie zu hause oder in einem Pflegeheim gepflegt werden möchten. Danach hat die Pflegekasse unverzüglich über ihren Antrag zu entscheiden. Nachdem sie die Leistung beantrag haben wird ihre Pflegekasse den MdK mit der Begutachtung zur Feststellung ihrer Pflegebedürftigkeit beauftragen. Bitte führen sie hierzu ein Pflegetagebuch darüber, bei welcher Verrichtungen sie Hilfe benötigen und wie viel Zeit dies in Anspruch nimmt. Diese Informationen sollten sie dem MdK zukommen lassen. Des Weiteren wäre es vorteilhaft, wenn die Pflegeperson bei der die Begutachtung durch den MdK anwesend ist. Danach erhalten sie eine Bescheid ihrer Pflegekasse / Krankenversicherung. Darin wird ihnen mitgeteilt, ob und welche Pflegestufe ihnen zusteht. Sofern sie damit nicht einverstanden sind, können sie innerhalb 1 Monats Widerspruch erheben.
    Fachanwältin für Sozialrecht
Pflegestufen Nach § 18 SGB XI über das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit haben die Pflegekassen durch den MdK prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und vielleicht welche Pflegestufe vorliegt. Dabei hat der medizinische Dienst der Krankenkassen (MdK) zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit eine Untersuchung des Antragstellers in seinem Wohnbereich durchzuführen, wobei das Vorliegen der Pflegebedürftigkeit und ihrer Abstufung auf der Grundlage des SGB XI, der Pflegebedürftigkeitsrichtlinien und der Begutachtungsrichtlinien festzustellen ist. Die Gutachten des MdK können in Rechtstreitigkeiten über die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung einer Pflegestufe auch im gerichtlichen Verfahren als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Ergeben sich weder aus anderen medizinischen Äußerungen noch aus dem Vorbringen der Beteiligten Zweifel an der Schlüssigkeit derartiger Gutachten, so besteht für das Tatsachengericht keine Veranlassung, ein Sachverständigengutachten einzuholen.  Rückstufungen Auch Rückstufungen in eine niedrige Pflegestufe oder die gänzliche Aberkennung einer Pflegestufe kommen ebenfalls in Betracht. Voraussetzung ist, dass eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Versicherten müssten einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung beantragen. Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wird mittels sogenannter Pflegestufen beschrieben. Entsprechend des Umfanges und des Hilfebedarfes werden die Pflegebedürftigen einer von drei Pflegestufen (I, II oder III) zugeordnet. Bei außergewöhnlichen hohem Pflegeaufwand kann in der Pflegestufe III auch ein sogenannter Härtefall vorliegen. Bei Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die zwar einen Pflegebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, jedoch nicht die Voraussetzungen in die Einstufung der Pflegestufe I erfüllen, haben seit dem 01.07.2008 einen Anspruch auf einen Betreuungsbetrag in Höhe von 100,00 € oder 200,00 € im Monat. Der Gesetzgeber nennt dies die „Pflegestufe 0“.  Pflegestufe I erhebliche Pflegebedürftigkeit Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens 1 x täglich ein Hilfebedarf bei mindestens Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder  Mobilität) erforderlich ist. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, hierbei müssen 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen. Pflegestufe II Schwerpflegebedürftigkeit Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens 3 x täglich zu verschiedenen Tageszeiten ein Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) erforderlich ist. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitraufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Wochen betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen. Pflegestufe III Schwerstpflegebedürftigkeit Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf bei der Grundpflege so groß ist, dass der Hilfebedürftige rund die Uhr, auch nachts, Hilfe benötigt. Zusätzlich muss die pflegebedürftige Person mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mindestens 4 Stunden entfallen müssen. Härtefallregelung Nur wenn die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt sind, könnte ein außergewöhnlich hoher bzw. intensiver Pflegeaufwand vorliegen. Dann könnte die Härtefallregelung in Anspruch genommen werden. In diesem Fall würde es auch höhere Leistung geben. Was ist zu tun, wenn Pflegebedürftigkeit eintritt? Zunächst sollten sie sich mit ihrer Krankenkasse / Pflegekasse oder ein Pflegestützpunkt in Verbindung setzen und einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen. Dabei kann ihnen auch ein Familienangehöriger, Nachbar oder Bekannter helfen, dieser kann insbesondere die Antragsstellung für sie übernehmen. Sie müssen dann ihrer Pflegekasse auch mitteilen, ob sie zu hause oder in einem Pflegeheim gepflegt werden möchten. Danach hat die Pflegekasse unverzüglich über ihren Antrag zu entscheiden. Nachdem sie die Leistung beantrag haben wird ihre Pflegekasse den MdK mit der Begutachtung zur Feststellung ihrer Pflegebedürftigkeit beauftragen. Bitte führen sie hierzu ein Pflegetagebuch darüber, bei welcher Verrichtungen sie Hilfe benötigen und wie viel Zeit dies in Anspruch nimmt. Diese Informationen sollten sie dem MdK zukommen lassen. Des Weiteren wäre es vorteilhaft, wenn die Pflegeperson bei der die Begutachtung durch den MdK anwesend ist. Danach erhalten sie eine Bescheid ihrer Pflegekasse / Krankenversicherung. Darin wird ihnen mitgeteilt, ob und welche Pflegestufe ihnen zusteht. Sofern sie damit nicht einverstanden sind, können sie innerhalb 1 Monats Widerspruch erheben.
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